vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sowie nach der Rechtslehre erzeugt die Begründung von Bescheiden (von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme aufsichtsbehördlicher, in Erledigung von Vorstellungen ergangener Bescheide abgesehen) keine Rechtswirkungen.

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 1978, 222 Heft 7 und 8 v. 15.4.1978

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sowie nach der Rechtslehre erzeugt die Begründung von Bescheiden (von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme aufsichtsbehördlicher, in Erledigung von Vorstellungen ergangener Bescheide abgesehen) keine Rechtswirkungen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!