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Gegenstand der Rechtskraft ist der Spruch und die maßgebende Begründung des Erkenntnisses. Der Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides ist darin gelegen, daß eine Angelegenheit bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden kann.

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 1978, 222 Heft 7 und 8 v. 15.4.1978

Gegenstand der Rechtskraft ist der Spruch und die maßgebende Begründung des Erkenntnisses. Der Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides ist darin gelegen, daß eine Angelegenheit bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden kann.

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