§ 29 StGB, § 17 Abs 2 AußHG
§ 29 StGB ist nicht nur für den Bereich des StGB, sondern auch auf strafrechtliche Nebengesetze anwendbar; das Zusammenfassungsprinzip erlaubt jedoch nicht die Zusammenrechnung von Wert- und Schadensbeträgen auch in jenen Fällen (wie z. B. im AußHG), in denen einzelne der an sich selbständigen Delikte der Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden, andere dagegen jener durch die Gerichte unterliegen.