Die Entscheidung des OGH vom 26.8.19701) enthält im Leitsatz die Behauptung, daß Bau, Erweiterung, Verbesserung und Reparatur von Straßen, soweit die Verkehrsbedürfnisse es erfordern, zur „ortsüblichen Benützung“ von Straßengrundstücken gehören.
Die Entscheidung des OGH vom 26.8.19701) enthält im Leitsatz die Behauptung, daß Bau, Erweiterung, Verbesserung und Reparatur von Straßen, soweit die Verkehrsbedürfnisse es erfordern, zur „ortsüblichen Benützung“ von Straßengrundstücken gehören.