Während die Konkursordnung 18681) einen einheitlichen Grund als zur Eröffnung des Konkurses führende Form schuldnerischen Vermögensverfalls – Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) oder Überschuldung (Insuffizienz) – nicht normierte2), sondern eine kasuistische Aufzählung einzelner Konkurseröffnungstatbestände enthielt, die inhaltlich danach verschieden waren, ob sie zu einem ordentlichen oder zu einem kaufmännischen Konkurs führten (§§ 62 ff, 194 ff), bestimmt § 68 Abs 1 KO 19143) (künftig: KO) einheitlich für jeden Schuldner: „Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist“. Eine Eröffnung des Konkurses über Verlassenschaften und über das Vermögen juristischer Personen findet dagegen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften bestehen, auch im Falle der Überschuldung statt (§ 69 Abs 1 KO)4).