§ 383 Abs 2 lit b ASVG, § 396 Abs 1 ASVG, § 409 ASVG, § 411 ASVG, § 412 ASVG, § 413 ASVG
Wird das Bestehen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Unfallszeitpunkt vom Krankenversicherungsträger bejaht, vom Unfallversicherungsträger dagegen verneint, so hat der letztere den Landeshauptmann anzurufen. Eine Untätigkeit des Unfallversicherungsträgers kann nicht zu Lasten der klagenden Partei gehen.