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§ 13 Abs 3, § 97 Abs 1 und § 194 Abs 4 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 659 Heft 23 und 24 v. 9.12.1978

§ 13 Abs 3 StPO, § 97 Abs 1 StPO, § 194 Abs 4 StPO

Zur funktionellen Zuständigkeit in Haftfragen im Vor-, Zwischen-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren: Zur Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft ist die Ratskammer über den Zeitpunkt des Urteils I. Instanz hinaus, bis zur Rechtskraft des Urteils zuständig.

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