§ 42 StGB, § 90 Abs 1 StPO, § 90 Abs 2 StPO, § 447 Abs 1 StPO, § 450 StPO, § 451 StPO
Im Gegensatz zum Gerichtshof ist das Bezirksgericht berechtigt, falls es die Voraussetzungen des § 42 StGB für gegeben erachtet, das Verfahren gemäß § 451 Abs 2 StPO mit Beschluß einzustellen, auch wenn der öffentliche Ankläger noch keinen Verfolgungsantrag gestellt hat.