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§ 42 StGB; § 90 Abs 1 und 2, § 447 Abs 1, §§ 450 und 451 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteViktor LiebscherJBl 1978, 46 Heft 1 und 2 v. 21.1.1978

§ 42 StGB, § 90 Abs 1 StPO, § 90 Abs 2 StPO, § 447 Abs 1 StPO, § 450 StPO, § 451 StPO

Im Gegensatz zum Gerichtshof ist das Bezirksgericht berechtigt, falls es die Voraussetzungen des § 42 StGB für gegeben erachtet, das Verfahren gemäß § 451 Abs 2 StPO mit Beschluß einzustellen, auch wenn der öffentliche Ankläger noch keinen Verfolgungsantrag gestellt hat.

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