§ 863 ABGB, § 914 ABGB, § 19 Abs 2 AngG
Eine Erklärung, die nach ihrem isoliert betrachteten Wortlaut eine bloße Wissenserklärung über die – nach Ansicht des Erklärenden – bestehende Rechtslage („Im Metallgewerbe gelten 4 Wochen Probezeit“) ist, kann eine Willenserklärung sein, wenn sie der Erklärungsempfänger nach den Umständen des konkreten Falles als Ausdruck eines auf bestimmte Rechtsfolgen (Probedienstverhältnis) gerichteten Willens verstehen mußte.