§ 9 EO, § 54 EO, § 84 ZPO, § 85 ZPO
Die Nichtvorlage einer den Anspruchsübergang auf eine andere als die im Exekutionstitel genannte Person beweisende Urkunde stellt einen im Verbesserungsweg behebbaren Formmangel dar. Fehlt aber im Exekutionsantrag die bestimmte Behauptung, daß und aus welchem Rechtsgrund der Anspruch auf den Antragsteller übergegangen ist, so stellt dies einen nicht verbesserbaren Inhaltsmangel dar.