§ 63 Abs 1 AVG 1950, § 26 VwGG 1965
Ein Gemeinderat kann den Beschluß, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine Berufung zu erheben, auch schon vor Zustellung (Erlassung) des anzufechtenden Bescheides rechtswirksam fassen. Gleiches gilt jedoch nicht hinsichtlich der Erhebung einer VwGH-Beschwerde, weil es sich dabei nicht mehr um die Fortführung eines bereits laufenden Verwaltungsverfahrens, sondern um die Einleitung eines neuen Verfahrens handelt.