§ 3 Z 5 EStG 1972
Die Unterstützungsbeiträge für Rechtsanwaltsanwärter während ihrer Gerichtspraxis (Rechtspraktikanten) sind als Beihilfe für Zwecke der Ausbildung steuerfrei, weil in erster Linie maßgeblich ist, aus welchem Grund und zu welchem Zweck eine Beihilfe gewährt wird, während die Höhe, in der sie gewährt wird, eine Rolle nur dann spielen kann, wenn der Grund (hier: Ausbildungszweck) zweifelhaft sein kann.