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§§ 108 und 228 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 437 Heft 15 und 16 v. 5.8.1978

§ 108 StGB, § 228 StGB

Die durch Täuschung über Tatsachen erfolgende Erwirkung eines rechtsbegründenden behördlichen Aktes (z. B. der Ausstellung eines Einzelgenehmigungsbescheides für einen LKW) ist nach § 108 StGB zu beurteilen; beim Tatbestand des § 228 Abs 1 hat der Gesetzgeber hingegen die Herstellung unrichtiger Beweisurkunden im Auge.

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