§ 108 StGB, § 228 StGB
Die durch Täuschung über Tatsachen erfolgende Erwirkung eines rechtsbegründenden behördlichen Aktes (z. B. der Ausstellung eines Einzelgenehmigungsbescheides für einen LKW) ist nach § 108 StGB zu beurteilen; beim Tatbestand des § 228 Abs 1 hat der Gesetzgeber hingegen die Herstellung unrichtiger Beweisurkunden im Auge.