§ 9 Abs 1 StGB, § 206 Abs 1 StGB, § 207 Abs 3 StGB
Unterscheidet sich der Täter eines Beischlafsaktes mit Unmündigen altersmäßig nur geringfügig vom Opfer, wird in Ansehung der Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums eher anzunehmen sein, daß das Unrecht für den Täter nicht wie für jedermann leicht erkennbar war.