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Die Kostentragungspflicht des § 11b AVRAG bei Mehrfachbeschäftigung

BeitragAufsatzMoritz RatzenhoferJAS 2025, 193 - 212 Heft 3 v. 29.9.2025

§ 11b AVRAG legt nunmehr eine Kostentragungspflicht des AG für die Aus-, Fort- oder Weiterbildung des AN fest, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages Voraussetzung für die Leistungserbringung ist. Diese Kostentragungsanordnung wirft auch beim Nebeneinander von mehreren Arbeitsverhältnissen Probleme auf. So stellt sich in diesem Kontext zuvorderst die Frage, ob einem AG, der die Ausbildungskosten für einen AN übernimmt, gegen einen anderen AG ein zivilrechtlicher Anspruch erwächst, wenn dieser denselben AN im selben Tätigkeitsbereich beschäftigt, ohne sich an den Ausbildungskosten des AN beteiligt zu haben.

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