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Einordnung des Rechtsverhältnisses einer "freien" Redaktionsmitarbeiterin als echtes Arbeitsverhältnis

EntscheidungsbesprechungAufsatzStefan Kühteubl, Anna DiensthuberJAS 2021, 307 - 322 Heft 3 v. 4.10.2021

1. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des AN vom AG. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methode des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen.2. Die wesentlichen Merkmale sind vor allem die Weisungsgebundenheit (hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsorts und des arbeitskonformen Verhaltens), die persönliche Arbeitspflicht, die Fremdbestimmtheit der Arbeit und die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge, einschließlich der Kontrollunterworfenheit und die Beistellung des Arbeitsgeräts durch den AG.3. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist als entscheidendes Kriterium der Fremdbestimmung der Unterschied zwischen persönlicher und sachlicher Weisung zu berücksichtigen. Die Weisungsunterworfenheit kann durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Ordnung vermittelt werden. In Grenzfällen kann die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze iVm einer ausschließlichen, den AN in Anspruch nehmenden Beschäftigung die Freibestimmung des eigenen Verhaltens soweit einschränken, dass ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muss.4. Bei einer Redaktionsmitarbeiterin ist die Einbindung in die redaktionelle Arbeitsorganisation des Medienunternehmens, bestimmt durch den wöchentlichen Ablauf der Zeitungserstellung, wesentlich.5. Der Umstand der mangelnden Leistungsverpflichtung ist in der Gesamtabwägung von untergeordneter Bedeutung, wenn tatsächlich die Verfassung von Artikeln regelmäßig, pünktlich und verlässlich erfolgt.

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