Liegen die für den Anspruch auf Korridorpension erforderlichen Versicherungszeiten in Österreich vor, ist keine Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten auch aus anderen Mitgliedstaaten für das Entstehen des Anspruchs gem Art 6 VO 883/2004 erforderlich.Eine Übernahme der Versicherungslast für die die Dauer von einem Jahr nicht erreichenden Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat (hier von elf deutschen Versicherungsmonaten bei der Berechnung der Korridorpension) hat gem Art 57 Abs 4 VO 883/2004 nicht zu erfolgen.