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Die Qualifikation eines Dienstgebers als Scheinunternehmen gem § 35a ASVG und die Bekämpfung von Sozialbetrug

BeitragAufsatzJohannes DerntlJAS 2021, 114 - 131 Heft 2 v. 25.6.2021

Die Regelung betreffend Scheinunternehmen in § 35a iVm § 11 Abs 7, § 33 Abs 1c und § 43 Abs 4 ASVG soll Sozialbetrug zurückdrängen. In der E zu Ro 2019/08/0016 hat sich erstmals der VwGH mit der in hohem Maße vage gehaltenen Gesetzesnovelle beschäftigt. (FN ) Das Höchstgericht hat dabei ein Interpretationsergebnis erzielt, das betreffend das Thema "(materiell) abstrakte Pflichtversicherung" die Grenzen des bisherigen Systems transzendiert. Ansonsten lässt sich das Resultat bis auf einen Ausreißer (Beendigung der Pflichtversicherung ex tunc) als in sich geschlossen bewerten. Die Schwächen der Entscheidung bestehen darin, dass sie in Zweifelsfragen ohne Abwägung und ohne Begründung in teilweise schwer verständlichen Formulierungen auch überraschende Resultate erzielt, die Sozialbetrug kaum unterbinden werden. Im Folgenden werden die diesbezüglichen Problemstellen aufgezeigt und mögliche Auslegungsergebnisse präsentiert, die zwar auch an die Marksteine der Pflichtversicherung heranreichen, sich jedoch in einer Hinsicht vom hermeneutischen Zugang des VwGH unterscheiden: Mit den vorgestellten Ansätzen, Vorschlägen und Lösungen könnte sich Sozialbetrug tatsächlich bekämpfen lassen. Das BVwG hat im zweiten Rechtsgang anscheinend der unergiebigen Rechtslage bei der Zurückdrängung von Sozialbetrug Rechnung gezollt: Es stützt sich gar nicht mehr auf die Qualifikation als Scheinunternehmen gem § 35a ASVG, sondern schließt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem § 539a ASVG schon die Dienstgebereigenschaft an sich aus. Der zur SV angemeldete Beschwerdeführer unterlag somit überhaupt nicht der Pflichtversicherung, jedenfalls nicht betreffend den verfahrensgegenständlichen DG. Auf diesem Beitragskonto sind die unbeglichenen Beiträge für diesen DN zu stornieren.

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