Dem Prüfkriterium des "Verfügens über wesentliche eigene Betriebsmittel" - statuiert von § 4 Abs 4 ASVG - kommt besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen dienstnehmerähnlichen freien DN (§ 4 Abs 4 ASVG) und Neuen Selbstständigen (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) zu. In diesem Bereich stellt es, neben dem Umstand, ob der Auftragnehmer die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringt oder nicht, jene markante Schnittstelle dar, die oftmals den finalen Ausschlag für eine Zuordnung zum ASVG einerseits oder zum GSVG andererseits mit sich bringt.