Berichte in den Medien über ärztliche Tätigkeiten bewegen sich im grundrechtlichen Spannungsfeld zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen (Art 8 EMRK) und der durch Art 10 EMRK geschützten Kommunikationsfreiheit. Vor diesem Hintergrund werden im ersten Teil dieses Beitrages die genannten grundrechtlichen Gewährleistungen unter Bezugnahme auf die Judikatur dargestellt. Der zweite Teil beschäftigt sich mit ausgewählten Aspekten des medienrechtlichen Persönlichkeitsschutzes und erläutert anhand eines Falles, in dem sich ein Mediziner gegen eine identifizierende mediale Berichterstattung zur Wehr setzte, die Warnfunktion der Medien.