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Rückabwicklung von Betriebsratsumlagen im Fall rechtswidriger Betriebsratsbeschlüsse

EntscheidungsbesprechungAufsatzGünther LöschniggJAS 2020, 176 - 190 Heft 2 v. 1.7.2020

1. Ähnlich der Willensbildung des Betriebsrats ist der Arbeitgeber weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen.2. Bei Beschlussfassungen der Belegschaft, die nicht unmittelbar die Interessen des Betriebsinhabers berühren, besteht eine strikte Trennung zwischen Betriebsinhaber und Belegschaftsvertreter.3. Das Recht zur Einhebung der Betriebsratsumlage ist ein solches der Belegschaft. Da § 73 Abs 3 ArbVG die persönliche Anweisung des Arbeitnehmers substituiert, ist der Arbeitnehmer insoweit als Anweisender anzusehen.4. Die Beschlussfassung über die Einhebung einer Betriebsratsumlage ist in dieser besonderen gesetzlichen Anweisungskonstruktion auf Schuld das Valutaverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer als Anweisendem [...] und dem Betriebsratsfonds als Anweisungsempfänger [...].5. Im Fall der Rechtsungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung müsste ein Arbeitnehmer die Kondiktionsklage auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Betriebsumlage gegen den Betriebsratsfonds erheben.

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