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Der Grundtatbestand der Sozialwidrigkeit und die altersbezogene Schutzrelativierung von § 105 Abs 3b Satz 3 ArbVG

EntscheidungsbesprechungAufsatzAndreas MairJAS 2020, 160 - 175 Heft 2 v. 1.7.2020

1. Das Alter eines AN ist eines der Kriterien, die bei der Prüfung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des AN im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen sind.2. Die Frage der möglichen Wiedererlangung eines neuen Arbeitsplatzes stellt sich an sich unabhängig von einem bestimmten Alter, jedoch ist in typisierter Betrachtung bei höherem Alter tendenziell mit größeren Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu rechnen.3. Durch § 105 Abs 3b ArbVG idF BGBl I 2010/101 kommt zwar klar zum Ausdruck, dass altersbedingte Wiedereingliederungsschwierigkeiten von nach dem 50. Lebensjahr eingestellten AN erst nach zwei Beschäftigungsjahren besonders berücksichtigt werden sollen, ihnen also dann dasselbe Schutzniveau wie älteren, jedoch unter 50-jährigen AN zukommen soll. Daraus geht aber nicht hervor, dass ihre Wiedereingliederungsschwierigkeiten bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer überhaupt nicht zu berücksichtigen sind.4. Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei nach dem 50. Lebensjahr eingestellten AN, deren Dienstverhältnis in den ersten zwei Beschäftigungsjahren endet, somit nicht in "besonderem" Ausmaß zu berücksichtigen, womit aber eine "normale" Berücksichtigung wie auch sonst verbleibt. Aufgrund des konkreten Lebensalters zu erwartende Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei diesen AN im Rahmen der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung wie bei einem jüngeren AN, dh "gewöhnlich" zu berücksichtigen.

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