1. Eine wegen Verstoßes gegen Formvorschriften rechtsunwirksame Beendigungserklärung löst das Vertragsverhältnis grundsätzlich nicht auf. Macht aber der AN von seinem Wahlrecht Gebrauch, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dennoch anzuerkennen, wird die relative Nichtigkeit saniert.2. Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, kann er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. Da während der Probezeit die Auflösung keines Grundes bedarf, besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegen den Lehrberechtigten.