1. § 330a ASVG idF BGBl I 2017/125, wonach der Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen unzulässig ist, ist gem § 707a Abs 2 ASVG idF BGBl I 2017/125 mit 1. 1. 2018 in Kraft getreten. Vor diesem Zeitpunkt besteht damit weder die Befugnis noch die Pflicht, die §§ 330a und 707a Abs 2 ASVG als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen.2. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist im Übrigen nicht als "laufendes Verfahren" iSd § 707a Abs 2 Satz 2 ASVG zu qualifizieren. Dessen ungeachtet ist gem § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten - selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 1. 1. 2018 ergangen ist - jedenfalls unzulässig.