1. Gesamtverträge sind in ihrem normativen Teil (zu dem auch die Honorarordnung zu zählen ist) nach den Regeln der §§ 6, 7 ABGB auszulegen, wobei dem Systemverständnis und der Verteilungsentscheidung des historischen Gesetzgebers besondere Bedeutung zukommt.2. Enthält eine Honorarordnung einen Katalog gesondert aufgezählter und tarifierter operativer Eingriffe einerseits und einen Katalog nicht gesondert geregelter Operationen andererseits, so sind für die Einordnung eines nicht gesondert aufgelisteten Eingriffs Feststellungen zur Art der Leistung an sich, also zur Methode der Eingriffe und deren Zweck und Schwierigkeitsgrad im Vergleich zu anderen tarifierten Operationen sowie zum dabei erforderlichen Sach- und Personalaufwand zu treffen.