1. Solange bei einer Payrolling-Konstruktion der Überlasser die Entgeltpflicht den AN gegenüber im eigenen Namen übernimmt, erfüllt er die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag und ist daher als zivilrechtlicher AG zu qualifizieren.2. Die vertragliche Vereinbarung zwischen Überlasser und Beschäftiger hat keine Auswirkung darauf, wer AG des AN ist.
Schlagwörter: