Die Neuregelung der Meldepflichten sieht vor, dass der DG monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) erstattet. Zugleich ordnet der neue § 114 (FN ) in Abs 1 Z 1 bis 6 Säumniszuschläge als Sanktion für Verletzungen dieser Meldepflichten an. Inhaltlich sind diese Sanktionsmöglichkeiten nicht durchwegs neu, sondern es waren zumindest in Teilaspekten vergleichbare Maßnahmen bereits bisher in § 56 ("Ordnungsbeiträge") oder § 113 ("Beitragszuschläge") vorgesehen. Die Neufassung in § 114 führt zu mehreren, auch grundlegenden, Fragen, die nicht alle überzeugend beantwortet werden können. In diesem Beitrag werden die zentralen Problemstellungen aufgezeigt und konkrete Lösungsansätze präsentiert.