1. Wird vom AG eine Änderungskündigung ausgesprochen, die dann außer Kraft tritt, wenn der AN der Vertragsänderung zustimmt, ist neben den allgemeinen Kündigungsschutzbedingungen (§ 105 ArbVG - Vorverfahren) auch der Versetzungsschutz nach § 101 ArbVG einzuhalten.2. Sollte der BR seine Zustimmung zu einer verschlechternden Versetzung nicht erteilen, so muss der AN dieser nicht Folge leisten, auch wenn er zuvor schriftlich zugestimmt haben sollte. Die fehlende Zustimmung des BR hat die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge.