1. Ein allgemeines Recht des AN auf Beschäftigung besteht nicht.2. Nur in Ausnahmefällen wird bestimmten AN, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des Niveaus führt, ein sich aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrages ergehendes Recht auf Beschäftigung zuerkannt.3. Das Recht der freien Wissenschaft und Lehre nach Art 17 StGG wird über § 2 Z 1 UG 2002 zu einem tragenden Grundsatz des Universitätsrechts.4. Anders als bei gewissen anderen Berufen, in denen die für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten einer laufenden Ausübung oder eines regelmäßigen Trainings bedürfen, liegt eine solche Offenkundigkeit bei einem Universitätsprofessor nicht vor.