In der Entscheidung vom 25. 3. 2025 zu 2 Ob 15/25g beschäftigt sich der OGH erstmals mit der Frage, ob aus einem Verkehrsunfall resultierende Schmerzengeldansprüche eines E-Bike-Fahrers wegen Nichttragens eines Fahrradhelms zu kürzen sind. Jedenfalls ist ab dem Jahr 2023 beim E-Bike-Fahren eine Obliegenheit zum Tragen eines Fahrradhelms gegeben. Das Nichttragen ist als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und damit als Mitverschulden iSd § 1304 ABGB zu werten.

