Art 81 AEUV verlangt für Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, dass diese einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen. Die EuGVVO hält - anders als andere EU-Rechtsakte - keine Legaldefinition bereit. Die darzustellende rezente Judikatur des EuGH ermöglicht eine Definition und Verortung des Auslandsbezugs als Anwendungsvoraussetzung der EuGVVO iS von Art 1 Abs 1 EuGVVO ("internationaler Anwendungsbereich").

