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Der Auslandsbezug als Anwendungsvoraussetzung der EuGVVO

Zivilverfahrensrechtmust knowAufsatzUlrike Frauenberger-PfeilerJAP 2024/21JAP 2024, 174 - 178 Heft 3 v. 30.6.2025

Art 81 AEUV verlangt für Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, dass diese einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen. Die EuGVVO hält - anders als andere EU-Rechtsakte - keine Legaldefinition bereit. Die darzustellende rezente Judikatur des EuGH ermöglicht eine Definition und Verortung des Auslandsbezugs als Anwendungsvoraussetzung der EuGVVO iS von Art 1 Abs 1 EuGVVO ("internationaler Anwendungsbereich").

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