In der Entscheidung befasste sich der EuGH mit den Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln der EuGVVO in Abgrenzung zur Schiedsgerichtsbarkeit, die vom Anwendungsbereich der VO grundsätzlich ausgenommen ist. Die Entscheidung gibt aufgrund ihrer kritikwürdigen Begründung Anlass für die Erörterung grundlegender Aspekte dieses praxis- und prüfungsrelevanten Themengebiets.

