Werden innerhalb kurzer Zeit mehrere Arbeitsverhältnisse aufgelöst, kann eine Massenkündigung vorliegen, die AG zur Einhaltung eines besonderen Verfahrens verpflichtet: AG, die Massenkündigungen vornehmen wollen, haben davor den BR zu konsultieren und die zuständige Geschäftsstelle des AMS über die beabsichtigten Auflösungen zu informieren. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Da eine Massenkündigung bereits bei der Auflösung von nur fünf Arbeitsverhältnissen vorliegen kann, kommt dem eben beschriebenen Massenkündigungsschutz erhebliche praktische Bedeutung zu. Dennoch bereitet seine Anwendung häufig Schwierigkeiten. Der vorliegende Beitrag soll zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten beitragen, indem Tatbestand und Rechtsfolge des § 45a AMFG verständlich aufbereitet werden.

