Nach dem Refoulementverbot ist den Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention zuvorderst die Verbringung von Personen in Staaten untersagt, in denen ihnen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen. Im vorliegenden Beitrag wird dieses Verbot in seinen wesentlichen Grundzügen dargestellt.
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