Die Notwendigkeit, das Maßnahmenrecht an geänderte Umstände und neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen, ist seit langem unbestritten. Geplant ist, die Unterbringung nach § 21 StGB völlig aus dem StVG herauszulösen und in einem Maßnahmenvollzugsgesetz zu regeln. Bis dieses tatsächlich erlassen wird, ändert das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (BGBl I 2022/223) in einem Zwischenschritt die Voraussetzungen, das Verfahren und den Vollzug von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen ab 1. 3. 2023.

