Mankohaftungsfälle treten besonders häufig im Rahmen von Inkassotätigkeiten oder der Betrauung von Arbeitnehmern (AN) mit der Ein- und Auszahlung von Bargeldbeträgen auf. Weil der Fehlbestand gewöhnlich erst nach längerer Zeit durch Inventur, Abrechnung udgl evident wird, ergeben sich regelmäßig Beweisschwierigkeiten. In daraus resultierenden "non-liquet"-Situationen kommt der Frage der Beweislastverteilung entscheidende Bedeutung zu. Dieser Beitrag soll die beweislastrechtliche Situation klären.

