In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (6 Ob 153/18w) stellt der OGH klar, dass selbst mehrere Kläger, die ihre auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren aus ein und derselben beleidigenden Äußerung des Beklagten ableiten, "nur" eine formelle, jedoch keine materielle Streitgenossenschaft bilden. Dieses enge Verständnis von § 11 Z 1 Fall 2 ZPO sowie die in dieser Entscheidung auftretenden prozessualen Folgeprobleme bieten Anlass zu näherer Überprüfung sowie einer "Auffrischung" der maßgeblichen Rechtsgrundlagen.

