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Schutz gegen behördlich verschuldete Säumnis Die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG

Verwaltungsverfahrensrechtmust knowAufsatzRaphaela Bauer, Verena BrunnerJAP 2018/22JAP 2018, 209 - 211 Heft 4 v. 3.7.2019

Im Sinne des Rechtsschutzinteresses des Einzelnen sind Behörden grundsätzlich verpflichtet, innerhalb vorgegebener Fristen zu entscheiden. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung steht die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG zur Verfügung.

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