Der Kollektivvertrag (KollV) für Angestellte der Banken und Bankiers enthält eine Regelung, wonach der AN für jedes Kind eine Kinderzulage erhält; ist der AN jedoch lediglich stundenweise oder in Teilzeit beschäftigt, steht ihm die Kinderzulage nur anteilig zu. In einem höchstgerichtlichen Verfahren galt es, der strittigen Frage auf den Grund zu gehen, ob diese Aliquotierung mit dem Unionsrecht, insb mit der Teilzeitarbeits-Richtlinie (FN 1), vereinbar ist.

