Der EuGH setzt in der Rs seine Rechtsprechungslinie zu einem strengen und durchsetzungsfähigen Datenschutz, nach den Entscheidungen zur Grundrechtswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherungs-RL und zu den Löschpflichten von Google, in konsequenter Weise fort und verwirft das "Safe-Harbor"-Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten.

