Art 6 EMRK und Art 47 Abs 3 GRC gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verfahrenshilfe, der auch in Administrativverfahren vor den VwG nicht zur Gänze ausgeschlossen werden darf. Während dieser Anspruch aber ohne innerstaatliche Rechtsgrundlage nicht unmittelbar auf Art 6 EMRK gestützt werden kann, ist im Anwendungsbereich des Unionsrechts ein solcher Anspruch direkt auf Basis von Art 47 Abs 3 GRC zu gewähren.

