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(Unumgängliche) Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes – Folgebewertung einer nicht planmäßig abnutzbaren Unternehmensmarke im Lichte der-Bewertungslogik

Auf den .Punkt gebracht!SteuerrechtBoris Kasapovic, Alexandra SieversIRZ 2024, 244 - 246 Heft 6 v. 1.6.2024

Erworbene (derivative) Marken sind aus dem Blickwinkel der Rechnungslegung den immateriellen Vermögenswerten eines Unternehmens zuzuordnen. Werden immaterielle Vermögenswerte mit einer unbestimmten Lebens- bzw. Nutzungsdauer versehen, so sind diese (anlassunabhängig) einmal jährlich auf einen allfälligen (rechnerischen) Wertminderungsbetrag (IAS 38.108 i.V.m. IAS 36.10(a) und .24) hin zu untersuchen. Auf welcher Ebene diese „Untersuchung“ in Form einer Werthaltigkeitsüberprüfung i.d.R. zu erfolgen hat, soll mithilfe eines ausgewählten Sachverhalts klarstellend dargelegt werden.

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