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Offenlegung von Ertragsteuerinformationen und weiteren Rechnungslegungsunterlagen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

Reporting und ControllingSteuerrechtStefan Müller, Sarah MüllerIRZ 2023, 449 - 454 Heft 10 v. 1.10.2023

Der Gesetzgeber hat ohne große Änderung zum Referenten- bzw. Regierungsentwurf pünktlich die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 , die wiederum ihren Ursprung im 2012 von den G20 angeregten und der OECD beschlossenen Aktionsplan zu Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) hat, abgeschlossen. Somit müssen multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, einen gesonderten Ertragsteuerinformationsbericht außerhalb von Anhang und Lagebericht veröffentlichen. Erstmals greift die Pflicht für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre. Im Folgenden werden auf Basis der Diskussion des Referentenentwurfs die wesentlichen Aspekte der neuen Verpflichtung zusammengefasst und insb. auf die erfolgten Änderungen eingegangen. Zudem werden auch kurz die weiteren handelsrechtlichen Änderungen thematisiert, die mit dem Gesetz mit Wirkung für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre in Kraft treten.

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