Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31.1.2020 steht nun fest: Sollte zwischen den Parteien innerhalb der äußerst knapp bemessenen Zeit bis zum 31.12.2020 keine Übereinkunft nach Art. 216 AEUV, also eine Einigung über ein Austrittsabkommen, erzielt werden können, würde aus dem Vereinigten Königreich aus Sicht des Unionsrechts ein Drittstaat wie jeder andere werden. Die Folgen dieses Schrittes für die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sind aus rechtlicher Sicht mannigfaltig und nur die wenigsten hiervon bislang Gegenstand des öffentlichen Diskurses. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die „Brexit-To-do-Listen“ der Unternehmen mitunter überaus lückenhaft sind.

