Eine Verweisung ist unzumutbar, wenn ein bisher schwerpunktmäßig im Außendienst tätiger Versicherter bei einer bloßen Innendiensttätigkeit seine Führungs- und Dispositionsbefugnis verlieren würde.
Eine Verweisung ist unzumutbar, wenn ein bisher schwerpunktmäßig im Außendienst tätiger Versicherter bei einer bloßen Innendiensttätigkeit seine Führungs- und Dispositionsbefugnis verlieren würde.