Bei der Anrechnung von Zinseinkünften kann der Aufwandersatz nach § 276 Abs 3 ABGB nicht in Abzug gebracht werden.
Der Kläger hat einen Sachwalter; er bezieht eine Ausgleichszulage zu seiner Pension.
Strittig war im vorliegenden Fall, ob bei der (zu Recht) vorgenommenen Anrechnung von Zinseinkünften nicht nur die Sachwalterentschädigung nach § 276 Abs 1 ABGB, sondern auch der Aufwandersatz nach § 276 Abs 3 ABGB in Abzug zu bringen ist. Das wird vom OGH nach einer Auseinandersetzung mit Lehre und Judikatur abgelehnt: