Die Voraussetzungen für die Einreihung der vom Arbeitnehmer verrichteten Tätigkeiten im Objekt "B" der Universität […] in die Verwendungsgruppe B1 – Service des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe (KV) liegen nicht vor. Ausgehend von den reinen Wachdiensttätigkeiten des Arbeitnehmers, die im Besetzen der Portierloge und in den Kontrollgängen im Gebäude bestanden, lassen die festgestellten vom Arbeitnehmer verrichteten Servicetätigkeiten (Entgegennahme und Ausfolgung der Post; Schlüsselverwaltung; Übernahme von Lieferungen; Ausgabe von Reinigungsmaterial; Telefondienst) die Beurteilung, dass der Anteil der Servicetätigkeiten mindestens 50% seiner täglichen Tätigkeit betrug, nicht zu. Auch die vom Arbeitnehmer in den Altersheimen verrichteten Tätigkeiten als Nachtportier lassen eine Einreihung in die Verwendungsgruppe B1 – Service nicht begründet erscheinen. Insgesamt betrachtet überwiegen auch hier die festgestellten Arbeiten aus der Verwendungsgruppe A – Wachdienst die der Verwendungsgruppe B1 – Service zuzuordnenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers (im Wesentlichen Schlüsselverwaltung und Garagendienst mit Inkasso).