Als Mäßigungskriterien kommen – neben der Höhe des dem Arbeitgeber durch die Vertragsverletzung entstandenen Schadens und dem Verhältnis zur vereinbarten Höhe der Konventionalstrafe – die Abwägung der beiderseitigen Interessen, die wirtschaftlichen und sozialen bzw familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere auch seine Einkommensverhältnisse beim neuen Arbeitgeber, die Umstände des Vertragsbruchs (illoyales Abwerbeverhalten) oder die Art und das Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung (grob schuldhaftes, fortgesetztes Verhalten) in Betracht.