Kommt zwischen den Parteien ein "Dienstverhältnis auf Probe" iSd § 19 Abs 2 AngG zustande, dann kann es nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Gesetzesstelle vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer jederzeit und ohne Rücksicht darauf beendet werden, ob die Vertragspartner die Möglichkeit einer solchen freien Auflösung besonders vereinbart haben oder nicht. Eine Try-Out-Vereinbarung, die die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer von einem Monat überschreitet und das einseitige Auflösungsrecht ausschließlich der Arbeitgeberin zugesteht, ist unwirksam.