Auch bei erheblichen Umwegen bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn der innere Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit bestehen bleibt.
Auch bei erheblichen Umwegen bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn der innere Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit bestehen bleibt.